Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.05.2008

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2008 - 5 StR 615/07   

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https://dejure.org/2008,3668
BGH, 16.04.2008 - 5 StR 615/07 (https://dejure.org/2008,3668)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2008 - 5 StR 615/07 (https://dejure.org/2008,3668)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07 (https://dejure.org/2008,3668)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen nicht ausreichender Prüfung des Beteiligungsgrades, der Gewerbsmäßigkeit und der subjektiven Tatseite bei einer Verurteilung wegen Betruges

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 27; ; StGB § 263; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
    Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Wirtschaftsstrafsachen; Gewerbsmäßigkeit bei mittelbaren Zuflüssen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzen des Eventualvorsatzes und der Gewerbsmäßigkeit beim Betrug

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 239
  • StV 2008, 526
  • wistra 2008, 342
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - 5 StR 615/07
    Dieses Erfordernis ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zukünftigen Ereignissen abhängt (BGHSt 51, 165, 177).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - 5 StR 615/07
    Beim bedingten Vorsatz ist der Feststellung des voluntativen Elements des Vorsatzes gerade im Rahmen von Wirtschaftsstraftaten besonders Gewicht einzuräumen (BGHSt 48, 331, 348).
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 246/98

    Gewerbsmäßiges Handeln im Rahmen des Kapitalanlagebetruges

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - 5 StR 615/07
    Zwar reicht auch ein nur mittelbarer Zufluss aus, insbesondere wenn die erlangten Gelder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2233/07

    Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten

    Andererseits setzt die Feststellung gerade des voluntativen Elements des Eventualvorsatzes in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit im Einzelfall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03 -, juris Rn. 46, 49 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07 -, juris Rn. 5).
  • OLG München, 14.12.2012 - 5 U 2472/09

    Schadensersatzprozess wegen Interviewäußerungen des Vorstandssprechers einer der

    Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26.08.2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 07.12.1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16.04.2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rz. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rz. 3 ff.).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.).

    Die Annahme der - vorliegend allein in Betracht kommenden - Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 20; vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, VersR 2011, 216 Rn. 20; BGH, Urteil vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 33, 346 f.; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240 jeweils mwN).

    Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 f.; Beschlüsse vom 3. Oktober 1989 - 5 StR 208/89, Wistra 1990, 20; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240).

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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2008 - 1 StR 196/08   

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https://dejure.org/2008,3178
BGH, 28.05.2008 - 1 StR 196/08 (https://dejure.org/2008,3178)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2008 - 1 StR 196/08 (https://dejure.org/2008,3178)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08 (https://dejure.org/2008,3178)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach deren Sicherstellung (Divergenz der Strafsenate; straflose versuchte Beihilfe; weite Auslegung des Handeltreibens)

  • lexetius.com

    StGB § 27; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2276
  • NStZ 2008, 573
  • StV 2008, 420
  • wistra 2008, 342
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07

    Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (sukzessive Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - 1 StR 196/08
    Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460).

    Der 5. Strafsenat hat allerdings in Abweichung hiervon die Auffassung vertreten, eine nutzlose Beihilfehandlung begründe keine Strafbarkeit wegen Beihilfe, sondern stelle lediglich einen straflosen Beihilfeversuch dar (BGH NJW 2008, 1460).

  • BGH, 21.05.1999 - 2 StR 154/99

    Begriff des bewaffneten Handeltreibens bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - 1 StR 196/08
    Dies war aber den Empfängern der Lieferung ersichtlich nicht bekannt, denn diese bemühten sich - u.a. unter Einschaltung des Angeklagten als potentiellen Kurier - weiterhin darum, in den Besitz des Heroins zu gelangen, entfalteten daher eine eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt (GS) 50, 252, 256; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 und 52).
  • BGH, 17.05.1996 - 5 StR 119/96

    Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Bemühen

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - 1 StR 196/08
    Dies war aber den Empfängern der Lieferung ersichtlich nicht bekannt, denn diese bemühten sich - u.a. unter Einschaltung des Angeklagten als potentiellen Kurier - weiterhin darum, in den Besitz des Heroins zu gelangen, entfalteten daher eine eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt (GS) 50, 252, 256; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 und 52).
  • BGH, 26.04.1994 - 1 StR 87/94

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Beihilfe

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - 1 StR 196/08
    Denn es genügt, dass er dadurch das Handeltreiben der Lieferungsempfänger zumindest erleichtert hat, während es unerheblich ist, dass sein Tun infolge der Sicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein konnte (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGH NStZ-RR 1996, 374).
  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 728/95

    Betäubungsmittelhandel - Arbeitnehmerverhältnis - Eigennutz

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - 1 StR 196/08
    Denn es genügt, dass er dadurch das Handeltreiben der Lieferungsempfänger zumindest erleichtert hat, während es unerheblich ist, dass sein Tun infolge der Sicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein konnte (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGH NStZ-RR 1996, 374).
  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Vollendetes Handeltreiben kommt daher auch dann noch in Betracht, wenn die Dopingmittel zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Beteiligten bereits unter polizeilicher Kontrolle standen, sichergestellt oder beschlagnahmt waren oder gar erst nach der Bestellung beschlagnahmt wurden (Weber BtMG § 29 Rn. 285; Körner / Patzak / Volkmer BtMG § 29 Teil 4 Rn. 86; Münchener Kommentar / Rahlf BtMG § 29 Rn. 369; BGH NJW 2004, 2162; BGH NStZ 2007, 635; BGH NStZ 2010, 522; BGH NStZ-RR 2020, 82; aA BGH NJW 2008, 2276).

    So bemühte er sich u.a. über die Kontaktaufnahme mit der Händlerin in China weiter darum, in den Besitz der bestellten Dopingmittel zu gelangen, und setzte damit - ohne dass es darauf ankommt, ob eine Inbesitznahme noch möglich war - die eigennützige auf den Umsatz von Dopingmitteln gerichtete Tätigkeit fort (BGH NJW 2008, 2276; BGH NStZ 2010, 522; BGH NStZ-RR 2020, 82).

    So wie das strafrechtliche Verhalten des Haupttäters den tatsächlichen Umsatzerfolg nicht zu umschließen braucht, weil das hierauf abzielende Verhalten genügt, reicht es für den Gehilfen aus, dass er dieses auf Erfolg abzielende Verhalten unterstützt (BGH NStZ 2010, 522; BGH NJW 1994, 2162; BGH NJW 2008, 2276; aA BGH NStZ 2008, 465 für den Sonderfall der Unterstützung einer nach Sicherstellung von den Ermittlungsbehörden angeschobenen und lediglich zum Schein vereinbarten Geldübergabe).

    (Fälle Ziff. III. 2. e) (1) (d) (bb) bis (dd)) kann es dahinstehen, ob diese nach der Sicherstellung der Dopingmittel als Beihilfe zum Handeltreiben zu werten sind (BGH NJW 2008, 1460; BGH NJW 2008, 2276; Körner / Patzak / Volkmer BtMG § 29 Teil 4. Rn. 261).

  • BGH, 31.01.2024 - 2 StR 221/23
    Unabhängig davon wird es zu beachten haben, dass die Sicherstellung der Betäubungsmittel einer Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - 2 StR 368/09, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 31; Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08, NJW 2008, 2276 f.; vom 4. Januar 2023 - 5 StR 390/22, NStZ 2023, 507 f. mwN).
  • BGH, 03.02.2010 - 2 StR 368/09

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und zur Einfuhr von

    Sie bemühten sich u.a. über die (versuchte) telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kurier weiter darum, in den Besitz der bestellten Ware zu gelangen, und entfalteten damit - ohne dass es darauf ankommt, ob eine Inbesitznahme noch möglich war - eine eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 u. 52; BGH NJW 2008, 2276; Senat, Urteil vom 26. August 2009 - 2 StR 223/09; offen gelassen vom 5. Strafsenat im Urteil vom 7. Februar 2008 - NStZ 2008, 465).

    So wie das strafrechtliche Verhalten des Haupttäters den tatsächlichen Umsatzerfolg nicht zu umschließen braucht, weil das hierauf abzielende Verhalten genügt, reicht es für den Gehilfen aus, dass er dieses auf Erfolg abzielende Verhalten unterstützt (vgl. BGH NJW 1994, 2162; NJW 2008, 2276; anders der 5. Strafsenat, NStZ 2008, 465 f. für den Sonderfall der Unterstützung einer nach Sicherstellung der Betäubungsmittel von den Ermittlungsbehörden angeschobenen und lediglich zum Schein vereinbarten Geldübergabe).

  • BGH, 23.10.2008 - 1 StR 526/08

    Strafklageverbrauch beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Zäsurwirkung eines

    Denn diese waren - wenn nicht schon durch die dem Angeklagten M. bekannte Sicherstellung des verbliebenen Marihuanas am 4. August 2006 (vgl. BGH NStZ 2008, 573), so doch jedenfalls - durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts München beendet worden.
  • BGH, 04.01.2023 - 5 StR 390/22

    Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln trotz erfolgter

    Da es für die Strafbarkeit des Haupttäters beim Handeltreiben aber nicht auf den tatsächlichen Umsatzerfolg ankommt, sondern allein auf das hierauf abzielende Verhalten, muss ein Gehilfe auch nur dessen auf den Erfolg abzielendes Verhalten unterstützen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2010 - 2 StR 368/09, NStZ 2010, 522; vom 26. April 1994 - 1 StR 87/94, NJW 1994, 2162; Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08, NJW 2008, 2276 und vom 9. Juli 1996 - 1 StR 728/95, NStZ-RR 1996, 374).
  • OLG Hamm, 09.12.2010 - 22 U 83/10

    Gewährleistung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages wegen unterbliebener

    Zwar muss ein Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich gegenüber dem Gläubiger selbst erfolgen; die Abgabe gegenüber einem Dritten genügt aber, wenn eine Weiterleitung an den Gläubiger erfolgen soll (vgl. BGH NJW 2008, 2276).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 StR 411/19

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

    Die Verurteilung des Angeklagten kann danach keinen Bestand haben, ohne dass es noch darauf ankäme, ob das Verhalten des Angeklagten - hiergegen bestehen erhebliche Bedenken - nach Sicherstellung der Betäubungsmittel überhaupt noch als vollendete Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07 Rn. 12 ff.; aA Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08 und vom 9. Juli 1996 - 1 StR 728/95 Rn. 12 mwN; offengelassen im Beschluss vom 27. Juni 2017 - 3 StR 218/17).
  • LG Mönchengladbach, 28.08.2018 - 22 KLs 10/18

    Abweichender Vorsatz bezüglich anderer als der tatsächlichen transportierten

    Dabei ist eine taugliche und vollendete Hilfeleistung auch dann gegeben, wenn die konkret entfaltete, auf eine Kurierfunktion abzielende Tätigkeit infolge der Sicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein kann (vgl. BGH NJW 2008, 2276).
  • BGH, 27.06.2017 - 3 StR 218/17

    Rechtsfehlerfrie Beweiswürdigung bei einer Beihilfe zur Einfuhr von

    Es kann dahinstehen, ob die Handlungen des Angeklagten nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel als Beihilfe zum Handeltreiben zu werten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08, NJW 2008, 2276).
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